Satzung, Beitragsordnung und Aufnahmeantrag des Historische Kälte- und Klimatechnik e.V.
Beitragsordnung
Aufnahmeantrag
§ 1 | Name, Sitz |
1 | Der Verein führt den Namen „Historische Kälte- und Klimatechnik“ e.V. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. |
2 | Der Verein hat seinen Sitz in Maintal |
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§ 2 | Vereinszweck, Gemeinnützigkeit |
1 | Zweck des Vereins ist die Darstellung der Entwicklungen der Kälte- und Klimatechnik. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Erhalt der „Historischen Sammlung Heinz Bacher“ sowie deren Ergänzung und Erweiterung, der Ausstellung von kälte und klimatechnischen Apparaten und Darstellungen auf die Kälte- und Klimatechnik bezogener Themen. |
2 | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
3 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. |
4 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. |
5 | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung auf dem Gebiet der Kälte-, Wärme- oder Klimatechnik übergeben werden. |
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§ 3 | Vereinsämter |
1 | Die Vereinsämter sind Ehrenämter. |
2 | Für anfallende Arbeiten, die das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeiten übersteigen, wird ein hauptamtlicher Geschäftsführer bestellt und unbedingt notwendiges Hilfspersonal eingestellt für Büro- und Verwaltungstätigkeiten oder für sonstige aufgrund des Vereinszweckes notwendige Tätigkeiten. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden. |
3 | Die Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand. |
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§ 4 | Mitgliedsarten |
1 | Dem Verein gehören an:
a) Aktive Mitglieder b) Passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder d) Fördermitglieder |
2 | Aktive Mitglieder sind aktiv in der Vereinsarbeit tätig. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich bei den satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins beteiligen zu müssen. Fördermitglieder sind solche, die den Verein aus rechtlichen Gründen nicht mit Beiträgen im Sinne des § 7 unterstützen dürfen, aber in sonstiger Weise den Vereinszweck fördern. |
3 | Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch den Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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§ 5 | Erwerb der Mitgliedschaft |
1 | Mitglied kann jede unbescholtene natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Standes, Alters und Wohnsitz und der gewollten Mitgliedschaft schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. |
2 | Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. |
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§ 6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
1 | Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. |
2 | Die Mitglieder sind berechtigt, etwa vorhandene Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. |
3 | Für Mitglieder, die juristische Personen sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Mitglied natürliche Personen benennt, die rechtswirksame Erklärungen und Handlungen vornehmen dürfen. |
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§ 7 | Beitrag |
1 | Der Beitrag ist im voraus zu entrichten; er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem 1. Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest, wobei zwischen aktiven und passiven Mitgliedschaften sowie natürlichen und juristischen Personen unterschiedlich hohe Beiträge und Aufnahmegebühren zulässig sind. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit. |
2 | Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. |
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§ 8 | Erlöschen der Mitgliedschaft |
1 | Die Mitgliedschaft geht verloren a) bei natürlichen Personen durch Tod, b) bei juristischen Personen durch Liquidation, c) durch freiwilligen Austritt, d) durch Streichung aus der Mitgliederliste und e) durch Ausschluss. |
3 | Der freiwillige Austritt kann nur auf das Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis 30. September erklärt sein |
3 | Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2, Sätze 1 und 2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden. |
4 | Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie b) gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, c) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. |
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§ 9 | Ehrungen |
1 | Für besondere Verdienste um den Verein bzw. um den Vereinszweck im allgemeinen können Ehrenmitgliedschaften verliehen werden. Vorschlagsberechtigt ist jedes Vereinsmitglied gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung. |
2 | Die Ehrungen werden vom Vorstand beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte eines solchen Verhaltens schuldig gemacht hat, das den Verein oder den satzungsgemäßen Zweck des Vereins schädigt. |
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§ 10 | Vereinsorgane |
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand |
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§ 11 | Vorstand |
1 | Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden |
2 | Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen, soweit nicht von mindestens einem Mitglied geheime Abstimmung gefordert wird. |
3 | Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. |
4 | Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. |
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§ 12 | Geschäftsbereich des Vorstandes |
1 | Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils geschäftsführende und alleinvertretungsberechtigte Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB), soweit es nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Intern geht das Geschäftsführungsrecht des Vorsitzenden vor. |
2 | Die Rechte des Vorstandes gemäß § 3 Abs. 3 werden insoweit beschränkt, als er vor der Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers zur Höhe der Vergütung, der Laufzeit von Verträgen Verträgen und allen anderen damit zusammenhängenden Verpflichtungen, die für den Verein mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind, die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen hat. |
3 | Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird im übrigen insofern beschränkt, als der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bei Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zur Leistung von mehr als 5.000,- Euro für den Einzelfall verpflichten, nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. |
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§ 13 | Beschlussfassung des Vorstandes |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. | |
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§ 14 | Ordentliche Mitgliederversammlung |
1 | Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens drei Kalenderwochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. |
2 | Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
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§ 15 | Beschlussfassung der Mitgliederversammlung |
1 | Die Mitgliederversammlung beschließt über a) die Genehmigung der Bilanz, der Jahresrechnung und des Haushaltes b) die Entlastung des Vorstandes c) die Neuwahl des Vorstandes d) Satzungsänderungen e) die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge f) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§ 16) g) die Auflösung des Vereins |
2 | Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich. |
3 | Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden. |
4 | Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem ersten Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
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§ 16 | Anträge |
1 | Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind spätestens 10 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit 2/3 Mehrheit zu beschließen, dass über einen Antrag nur die aktiven Mitglieder abstimmen können. |
2 | Auf die ausschließliche Möglichkeit der schriftlichen Einreichung von Anträgen sind die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen. |
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§ 17 | Außerordentliche Mitgliederversammlung |
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/10 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. | |
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§ 18 | Einsetzung von Ausschüssen |
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. | |
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§ 19 | Auflösung des Vereins |
1 | Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des § 15 beschlossen werden |
2 | Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenverwalter bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§ 47 ff. BGB). |
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§ 20 | Inkrafttreten der Satzung |
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 25.05.2000 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen ist. | |
Maintal, den 25. Mai 2000 |